Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG)

Mit BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2014 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG (neu: § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG) besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Mit BMF-Schreiben vom 15. März 2021 werden die aktualisierten Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, bekannt gegeben. Die alten Verzeichnisse werden durch die dem BMF-Schreiben beigefügten, geänderten Verzeichnisse ersetzt.

Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) seit dem 1. Januar 2021 gegeben ist. Außerdem wurde festgestellt, dass die Gegenseitigkeit zu Antigua und Barbuda, Iran, Liberia und zum Königreich Eswatini (ehemals: Swasiland) nicht mehr und zu Laos, Gambia, Kosovo sowie St. Kitts und Nevis nicht gegeben ist. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Darüber hinaus wird durch das Schreiben der Abschnitt 18.11 UStAE geändert.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Regelungen der Randziffern 18 bis 21 des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 2020 (BStBl I Seite 1370), welches die umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union  regelt, bleiben unberührt.

Das Schreiben steht hier zum Download bereit.