Um­satz­steu­er­recht­li­che Be­hand­lung von Sau­na­leis­tun­gen in Schwimm­bä­dern; Auf­tei­lung ei­nes Ge­sam­tent­gelts

Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, BStBl I S. 1439), während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern sind.

Mit Schreiben vom 18.12.2019 hat das BMF neue Grundsätze
für die Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz bzw. dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen veröffentlicht, wenn in einem Schwimmbad oder einer ähnlichen Einrichtung neben der Gelegenheit zum Schwimmen weitere Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) angeboten werden.

Das Schreiben steht hier zum Download bereit.

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