Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen durch Apotheken; Grippeschutzimpfungen und Sichtvergaben von Substitutionsmitteln

Durch Artikel 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 22. Mai 2017 wurde zum 30. Mai 2017 die Überlassung von Substitutionsmitteln durch Apotheken an den Patienten zum unmittelbaren Verbrauch geregelt. Ferner wurde durch Artikel 2 Nr. 5a des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) zum 1. März 2020 durch § 132j SGB V die Möglichkeit regionaler Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschaffen.

Mit BMF-Schreiben vom 12. März 2021 wird Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Satz 1 UStAE un eine neue Nr. 14 erweitert. Danach üben auch Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG aus.

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für Umsätze, die vor dem 1. April 2021 ausgeführt werden, wird es nach dem Schreiben nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Nr. 14 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Das Schreiben steht hier zum Download bereit.