Umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG sind die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Darbietungen von den Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören
des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände erbracht werden.

Dabei hat die Finanzbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG zu prüfen, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer solchen im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG gleichartig ist.

Weder Wortlaut noch Zweck von § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG lassen den Schluss zu, die Steuerbefreiung solle nur solchen Theatern zugutekommen, die „auf einem hohen Niveau“ arbeiten.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegen
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten USt-Satz von 7 % (zur Zt. 5 %).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter Theatervorführungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinne, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis zu den Puppenspielen.

Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen.

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG muss der Begriff der Theatervorführung in gleicher Weise bestimmt werden.

Zudem hat der BFH mit Urteil vom 3. Dezember 2015, V R 61/14, entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn es sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ handelt.

Mit BMF-Schreiben vom 12.11.2020 reagiert die Finanzverwaltung endlich auf diese Rechtsprechung und ändert Abschnitt 4.20.1 und Abschnitt 12.5 UStAE.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner die Leistungen – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – abweichend von den vorgenannten Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandeln bzw. diese Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterwerfen.

Das BMF-Schreiben steht hier zum Download bereit.