Um­satz­steu­er; Steu­er­be­frei­ung der Um­sät­ze nach § 4 Nr. 3 Buch­sta­be a UStG, (Ab­schnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)

Der EuGH hat mit Urteil v. 29.6.2017 – C-288/16, „L.C.“, entschieden, dass die in Art . 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Steuerbefreiung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auf eine Dienstleistung betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.

Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Sinne des UStG kann demnach nur gewährt werden, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt.

Vor diesem Hintergrund hat das BMF mit Schreiben vom 6.2.2020
(III C 3 – S 7156/19/10002 :001) Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE neu gefasst.

Das Schreiben steht hier zum Download bereit.

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