Durch das JStG 2019 wurde § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG zum 1.1.2020 neu gefasst. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ausgeweitet.
Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31.12.2019 ausgeführten Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.
Mit BMF-Schreiben vom 23.3.2020 werden die Regelungen des UStAE zu § 13b UStG an die Gesetzesänderung angepasst
Außerdem enthält dieses Schreiben Anwendungs- und Übergangsregelungen.
Das Schreiben steht hier zum Download bereit.