Mit Urteil vom 1. März 2018, V R 35/17, hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer (Verpächter), der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der wiederum seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten kann.
Der BFH hat damit der Verwaltungsauffassung in Abschnitt 9.2 Abs. 2 UStAE ausdrücklich widersprochen.
Mit Schreiben vom 06.11.2020 ändert das BMF den Abschnitt 9.2 UStAE.
Nach dem geänderten Absatz 2 ist die Option nicht zulässig, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der das Grundstück für Umsätze verwendet, für die er seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen
entsprechend den Sonderregelungen nach §§ 23, 23a UStG berechnet, oder der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
nach § 24 UStG versteuert (Abschnitt 9.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE).
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2020 bewirkt wurden, die Vorgaben des BMF-Schreibens nicht angewendet werden.
Das Schreiben steht hier zu Download bereit.