Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.
Durch das BMF Schreiben vom 1.10.2020 greift die Finanzverwaltung das o.g. BFH Urteil auf und ändert die Definition einer Werklieferung in Abschnitt 3.8 Abs. 1 S. 1 UStAE entsprechend. Demnach liegt nun eine Werklieferung vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be-oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.
Diese Definition ist in allen offenen Fällen zu verwenden.
Das Schreiben enthält aber auch eine „Übergangsfrist“ bis zum 01.01.2021. Bis zu diesem Datum wird nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 S. 1 UStAE behandelt haben. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug und den Übergang der Steuerschuld.
Das Schreiben steht hier zum Download bereit.