In einem weiteren Schreiben vom 18. März 2021 ergänzt das BMF das Schreiben zur Bemessungsgrundlage von Sachspenden vom selben Tag mit einer flankierenden, befristeten Billigkeitsregelung.
Danach wird bei Waren, die von der durch die Corona-Krise betroffenen Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
Diese Regelung gilt nur für Sachspenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind bzw. erfolgen.
Das Schreiben steht hier zum Download bereit.