BMF-Schreiben zur um­satz­steu­er­li­chen Be­hand­lung von Rei­se­leis­tun­gen (hier: Be­ru­fungs­recht auf Art. 306 ff. MwSt­SystRL)

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor- schriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde u.a. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG geändert. Danach umfasst die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG seit Inkrafttreten zum 18. 12.2019 unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung auch Reiseleistungen, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind.

Mit Schreiben vom 30.11.2020 nimmt das BMF zur um­satz­steu­er­li­chen Be­hand­lung von Rei­se­leis­tun­gen (hier: Be­ru­fungs­recht auf Art. 306 ff. MwSt­SystRL) Stellung.

Danach kann sich der leistende Unternehmer für vor dem 18. 12.2019 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbrachte Reiseleistungen nach den nachstehenden Grundsätzen unmittelbar auf die Sonderregelung der Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen. Außerdem kann sich ein Unternehmer für vor dem 18. 12.2019 im Inland für sein Unternehmen bezogene Reiseleistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ebenfalls nach den nachstehenden Grundsätzen unmittelbar auf die Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen.

Der Unternehmer kann sich für jede einzelne von ihm erbrachte bzw. bezogene Reiseleistung auf den Vorrang der Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen und somit transaktionsbezogen zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wechseln. Dabei sind aber die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung zu beachten, z. B. die Abgrenzung zwischen Reiseleistungen, Eigenleistungen und Vermittlungsleistungen.

Für bezogene Reiseleistungen kann sich der Unternehmer nur dann auf die Art. 306 ff. MwStSystRL berufen, wenn auch der die Eingangsleistung erbringende Unternehmer die Voraussetzungen der Sonderregelung erfüllt.

Die Rechtsfolgen der vom Unternehmer vorgenommenen unmittelbaren Berufung auf das Unionsrecht beschränken sich auf seine eigene Besteuerung. Sie wirken sich erst dann auf die Besteuerung des anderen Unternehmers aus, wenn dieser gleichfalls einen Anwendungsvorrang des Unionsrechts geltend machen kann.

Der Unternehmer kann sich auf die Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen, ohne zugleich einheitlich für jede einzelne von ihm erbrachte Reiseleistung jeweils die Marge gemäß Artikel 308 MwStSystRL ermitteln zu müssen. Vielmehr kann er die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG in der bis 17. Dezember 2019 geltenden Fassung ermitteln.

Hierbei können auch die Reiseleistungen berücksichtigt werden, für die sich der Unternehmer unmittelbar auf Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen hat.

Das BMF-Schreiben steht hier zum Download bereit.