Mit BMF-Schreiben vom 9.2.2016 (BStBl I S.
223) wurden für die Veranlagungs-zeiträume 2014 bis 2018 ergänzende
umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen
hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im
Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, gewährt. Diese Regelungen
waren bis zum 31. Dezember 2018 befristet.
Mit BMF-Schreiben vom 5.2.2019 wird
diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich
Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
Das Schreiben steht hier zum Download bereit.