Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG sind Werte in fremder Währung zur
Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den
Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den
Monat öffentlich bekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt
oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Mit dem Schreiben
vom 1.3.2019 wird die fortgeschriebene Übersicht für das Jahr 2019 über die
gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse bekanntgegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht steht hier zum Download bereit.